3.3.2. Würdigung Entgegen den Ausführungen des Klägers lässt sich das Vorliegen eines Hauptvertrags nicht durch das Schreiben des Rechtsvertreters der Beklagten vom 6. September 2022 (Klagebeilage 14) begründen. Darin ist bloss von "aufgetretenen Schäden der Betonarbeitsplatte für die Au[ss]enküche des Bauvorhabens [des Klägers]" die Rede. Worin das Bauvorhaben besteht, ist unklar. Ob der Beklagten bewusst war, dass das von ihr gelieferte Betonfertigelement in das Einfamilienhaus des Klägers integriert werde, mag zwar für die Frage relevant sein, ob das Betonfertigelement (bewegliches Werk) bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden sollte.