3.3. Vorliegen eines Hauptvertrags 3.3.1. Berufung Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe stets Kenntnis davon gehabt, dass das Betonfertigelement Teil des Einfamilienhausbaus des Klägers gewesen sei. Die Beklagte habe dies in ihrem Schreiben vom 6. September 2022 (Klagebeilage 14) bestätigt. Es sei demnach aktenwidrig, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, es sei aus den Akten kein Hauptvertrag ersichtlich. Ein Bauvorhaben, wie jenes des Einfamilienhauses des Klägers, ergehe nie ohne Vertrag (Berufung Rz. 17). Dies sei auch gar nie bestritten gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz einfach Gegenteiliges behaupte.