210 Abs. 2 OR) und schliesslich zwischen dem Verkäufer und dem Hersteller des beweglichen Werks. Deshalb rechtfertigt sich auch die ungleiche Behandlung zur vorliegenden Fallkonstellation, zumal im vorliegenden Fall gerade kein Bedarf zur Koordination von Verjährungsfristen besteht. Falsch liegt der Kläger schliesslich auch in seiner Annahme, die Vorinstanz oder Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR verlange eine direkte werkvertragliche Beziehung zwischen dem Endbesteller (des unbeweglichen Werks) und dem Unternehmer (des beweglichen Werks) (vgl. Berufung Rz. 18). - 14 -