Nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun hat sodann die vom Kläger mit Verweis auf GAUCH (a.a.O., N. 2234) erwähnte (Berufung Rz. 18) Situation, in der der Besteller des beweglichen Werks dieses verkauft und der Käufer das bewegliche Werk schliesslich – nota bene – in ein unbewegliches Werk integriert, für dessen werkvertragliche Herstellung er es verwendet. Erstens behauptet der Kläger nicht, dass er das von der Beklagten für ihn erstellte bewegliche Werk (Betonfertigelement) einem Dritten bzw. die Beklagte es einem Dritten verkauft hätte, der es in das Einfamilienhaus des Klägers integriert hätte.