Soweit ersichtlich, vertritt einzig VISCHER die Ansicht, es sei irrelevant, ob die gekaufte bewegliche Sache in ein eigenes oder fremdes Werk integriert werde (VISCHER, Die fünfjährige Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen im Kaufrecht; Jusletter vom 11. März 2013, N. 18). Diesfalls besteht aber gerade kein Bedarf an der Koordination verschieden langer Verjährungsfristen, für deren Zweck Art. 210 Abs. 2 bzw. Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR erst geschaffen wurden (vgl. auch ROTH, a.a.O., S. 779). Die Ansicht VISCHERS, auf die sich der Kläger massgeblich bezieht, vermag daher nicht zu überzeugen.