selber gebaut hat und er es war, der das von ihm bestellte bewegliche Werk (Betonfertigelement) in sein Einfamilienhaus integrierte und keiner der anderen von ihm beauftragten Bauunternehmer. Gerade der Fall, in dem der Besteller ein bewegliches Werk zur Integration in ein unbewegliches Arbeitsergebnis verwendet, das er aber nicht im Werkvertrag für einen anderen verwirklicht, sondern für sich selber (sog. Selbsteinbauer), wird durch Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR nicht abgedeckt (BERGAMIN, a.a.O., N. 78 und 93 zu Art. 371 OR; GAUCH, a.a.O., N. 2235; GAUCH recht, a.a.O., S. 126 f.; CHK OR-HÜRLIMANN/SIEGENTHALER, 4. Aufl. 2023, N. 4 i.f. zu Art. 371 OR; ROTH, a.a.