O., N. 2228), was indessen logisch nicht zu begründen ist, zumal ohne Hauptvertrag auch das unbewegliche Werk nicht mangelhaft sein kann; ein Mangel bezieht sich stets auf das vertraglich vereinbarte Soll. Jedenfalls fehlt es vorliegend an einem solchen unbeweglichen Werk, das mangelhaft sein könnte, da der Kläger, wie er selber ausführt, sein Einfamilienhaus - 13 -