Da sich aus der Gesetzessystematik keine weiteren Erkenntnisse ergeben, deuten sämtliche Auslegungselemente darauf hin, dass die Anwendung von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR einen Hauptvertrag zwischen dem Endbesteller und dem Unternehmer des unbeweglichen Werks voraussetzt. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, wenn der Kläger vorbringt, auch ohne das Vorliegen eines Hauptvertrags könne der Mangel festgestellt werden, da der Mangel des unbeweglichen Werks auch im Mangel des beweglichen Werks bestehen könne (vgl. hierzu GAUCH, a.a.O., N. 2228), was indessen logisch nicht zu begründen ist, zumal ohne Hauptvertrag auch das unbewegliche Werk nicht mangelhaft sein kann;