Dem Konsumentenschutz wurde mit der Verdoppelung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre im Rahmen der Gesetzesrevision Rechnung getragen, was mit Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR (und Art. 210 Abs. 2 OR) indessen nichts zu tun hat. Anders als es der Kläger geltend zu machen scheint, war auch nicht die Problematik der späten Erkennbarkeit von Mängeln der Grund für die Einführung von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR, sondern bloss der verjährungsrechtliche Koordinationsbedarf (vgl. auch ROTH, a.a.O., S. 779 f. m.w.N.).