Artikel 210 OR"; Geschäftsnr. 07.497), wie dem vom Kläger zitierten Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 21. Januar 2011 (BBl 2011, S. 2893 f.) entnommen werden kann. Der ursprünglichen parlamentarischen Initiative von Susanne Leutenegger Oberholzer vom 20. Dezember 2006 ("Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR"; Geschäftsnr. 06.490) liegt einzig die Idee der Verlängerung der Verjährungsfrist zu Grunde. Dem Konsumentenschutz wurde mit der Verdoppelung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre im Rahmen der Gesetzesrevision Rechnung getragen, was mit Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR (und Art. 210 Abs. 2 OR) indessen nichts zu tun hat.