Hinsichtlich der Historie von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die vom Gesetzgeber genannte Fallkonstellation der Koordination der Verjährungsfristen zwischen dem Endbesteller und dem Unternehmer des unbeweglichen Werks mit jener zwischen diesem und dem Hersteller des beweglichen Werks, das in das unbewegliche Werk integriert wird, sei bloss ein Veranschaulichungsbeispiel und nicht abschliessend zu verstehen. Die Gesetzesänderung basiere auf der Initiative für mehr Konsumentenschutz, weshalb auch der Besteller von beweglichen Werken, die er als Konsument bestimmungsgemäss in sein Einfamilienhaus integriere, von der längeren Verjährungsfrist nach Art.