O., N. 2223). Der Zweck der längeren Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR setzt daher den Bestand eines Hauptvertrags voraus (BERGAMIN, a.a.O., N. 93 zu Art. 371 OR; ROTH, a.a.O., S. 779). Ohne einen solchen Hauptvertrag entfällt die gesamte Koordinationsproblematik, derentwegen der Gesetzgeber Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR überhaupt erst geschaffen hat (vgl. auch ROTH, a.a.O., S. 779). In der Lehre werden die beweglichen Werke, die nach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden, denn auch Werkstoffe (KRAUSKOPF, a.a.O., S. 92) bzw. Baustoffe (BERGAMIN, a.a.O., N. 74 zu Art. 371 OR m.w.