Denn mit dieser Bestimmung soll derjenige Werkunternehmer geschützt werden, der bei der Herstellung des unbeweglichen Werks für den Endbesteller bewegliche Werke integriert und der nicht aufgrund der für bewegliche Werke geltenden kürzeren zweijährigen Verjährungsfrist gegenüber dem Endbesteller gewährleistungspflichtig werden soll, ohne seinerseits auf den Werkhersteller des beweglichen Werks Rückgriff nehmen zu können. Die Integration in ein unbewegliches Werk setzt daher voraus, dass der Werkunternehmer ein bewegliches Werk für die Herstellung des von ihm geschuldeten unbeweglichen Werks verwendet hat, sodass es im unbeweglichen Werk körperlich verbleibt (GAUCH, a.a.O., N. 2223).