Auch der Zweck von Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR verlangt das Vorliegen eines Hauptwerkvertrags zwischen dem Endbesteller eines unbeweglichen Werks und dem Unternehmer, der im Rahmen der Erstellung dieses Werks ein bewegliches Werk integriert. Denn mit dieser Bestimmung soll derjenige Werkunternehmer geschützt werden, der bei der Herstellung des unbeweglichen Werks für den Endbesteller bewegliche Werke integriert und der nicht aufgrund der für bewegliche Werke geltenden kürzeren zweijährigen Verjährungsfrist gegenüber dem Endbesteller gewährleistungspflichtig werden soll, ohne seinerseits auf den Werkhersteller des beweglichen Werks Rückgriff nehmen zu können.