Der Wortlaut von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR verlangt indessen durchaus das Vorliegen eines Hauptvertrags, zumal es von einem unbeweglichen Werk spricht und damit auf die Terminologie des Werkvertragsrechts (Art. 363 ff. OR) Bezug nimmt (ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., N. 19a zu Art. 371 OR).