machen würden (widerstandsfähiger Beton), stellt dies kein taugliches Kriterium zur Abgrenzung von beweglichem / unbeweglichem Werk i.S.v. Art. 371 Abs. 1 / Abs. 2 OR dar (ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., N. 20 zu Art. 371 OR). Unabhängig von der Beschaffenheit des streitgegenständlichen Betonfertigelements ist nicht von einem unbeweglichen Werk i.S.v. Art. 371 Abs. 2 OR auszugehen, sodass auch die entsprechende fünfjährige Verjährungsfrist für unbewegliche Werke nach Art. 371 Abs. 2 OR nicht zur Anwendung gelangt.