3.2.3. Würdigung Zunächst ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das streitgegenständliche Betonfertigelement kein unbewegliches Werk i.S.v. Art. 371 Abs. 2 OR darstellt, weil dessen Einbau durch die Beklagte nicht mehr Gegenstand des Werkvertrags war. Soweit der Kläger vorbringt, das streitgegenständliche Betonfertigelement weise ebenfalls besondere Beschaffenheiten auf, die – wie bei unbeweglichen Werken, für die eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte – Mängel häufig erst nach längerer Zeit erkennbar - 11 -