GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 2221). Zweck der längeren, fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 371 Abs. 2 OR ist, entsprechend der besonderen Natur unbeweglicher Werke, bei denen Mängel oft erst nach längerer Zeit erkennbar sind, die Mängelfeststellung zu ermöglichen (ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., N. 4 zu Art. 371 OR m.w.N.).