3.2.2. Rechtliches Nach Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes im Grundsatz mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Nach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR beträgt die Verjährungsfrist demgegenüber fünf Jahre, soweit Mängel eines beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben. Stets - 10 - fünf Jahre beträgt die Verjährungsfrist hinsichtlich Mängel eines unbeweglichen Werks (Art. 371 Abs. 2 OR).