Der Kläger habe sein Einfamilienhaus selbst gebaut. Er habe die einzelnen Werkverträge vergeben. Es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, wenn die fünfjährige Verjährungsfrist nur dann zur Anwendung gelangen würde, wenn der Kläger ein General- oder Totalunternehmer dazwischengeschaltet hätte (Berufung Rz. 24).