371 Abs. 1 Satz 2 OR Fälle nicht erfasse, in denen der Besteller ein unbewegliches (richtig wohl: bewegliches) Werk für ein für sich selbst verwirklichtes Arbeitsergebnis verwende. Im entsprechenden Kommissionsbericht sei das entsprechende Beispiel nur zur Veranschaulichung verwendet worden. Es sollte den Anwendungsbereich der Norm nicht auf Unternehmer beschränken, zumal die Gesetzesänderung im Rahmen der Initiative für mehr Konsumentenschutz vorgenommen worden sei. Das Gesetz mache dementsprechend auch keine Einschränkung, dass nur Gene- ral- und Totalunternehmer von der fünfjährigen Verjährungsfrist profitieren würden. Der Kläger habe sein Einfamilienhaus selbst gebaut.