Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger als Bauherr nicht auch vom Schutzgedanken des Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR profitieren solle. Das streitgegenständliche Betonfertigelement weise ebenfalls besondere Beschaffenheiten auf, die – wie bei unbeweglichen Werken, für die eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte – Mängel häufig erst nach längerer Zeit erkennbar machen würden (widerstandsfähiger Beton) (Berufung Rz. 21). Das Betonfertigelement sei ferner mit Stahlwinkeln fix installiert worden. Es sei damit Teil des Bauwerks geworden; es sei in das unbewegliche Werk integriert worden (Berufung Rz. 22). Falsch sei auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR