Es sei unerheblich, ob der Mangel des unbeweglichen Werks ausschliesslich in der Mangelhaftigkeit des integrierten beweglichen Werks bestehe oder ob infolgedessen ein weiterer Mangel am unbeweglichen Werk entstanden sei. Entgegen der Vorinstanz könne daher auch ohne das Vorliegen eines Werkvertrags über ein unbewegliches Werk ("Hauptvertrag") festgestellt werden, ob ein Werkmangel vorliege. Das von der Beklagten hergestellte Betonfertigelement sei mangelhaft, was zur Mangelhaftigkeit des unbeweglichen Werks (Haus / Grundstück) führe, da es in dieses integriert worden sei (Berufung Rz. 19).