Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR stehe nicht entgegen, wenn der Besteller des beweglichen Werks dieses weiterverkaufe und es anschliessend vom Erwerber oder von einem Wiederkäufer in ein unbewegliches Werk integriert werde. Auch hier bestehe kein direkter Werkvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Endabnehmer (Berufung Rz. 18). Es sei unerheblich, ob der Mangel des unbeweglichen Werks ausschliesslich in der Mangelhaftigkeit des integrierten beweglichen Werks bestehe oder ob infolgedessen ein weiterer Mangel am unbeweglichen Werk entstanden sei.