Die Verjährungsfrist sei Ende 2018 daher bereits abgelaufen, d.h. lange vor dem Auftreten der ersten Haarrisse und vor dem Einreichen des ersten Schlichtungsgesuchs am 8. November 2021. Der Verjährungseinredeverzicht der Beklagten vom 6. September 2022 gelte ausdrücklich nur, sofern die Ansprüche nicht bereits verjährt seien (Klagebeilage 14). Vor Ende des Jahres 2018 seien keine verjährungsunterbrechenden Tatsachen eingetreten bzw. behauptet worden. Die eingeklagten Ansprüche des Klägers seien demnach bereits verjährt (angefochtener Entscheid E. 4.2.5).