Diese Liegenschaft sei zum Zeitpunkt des Abschlusses und der Erfüllung des streitgegenständlichen Werkliefer[ungs]vertrags nicht Gegenstand eines Werkvertrags gewesen. Von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR seien aber gerade solche Fälle nicht umfasst, in denen der Besteller ein unbewegliches (richtig wohl: bewegliches) Werk für ein Arbeitsergebnis, das er für sich selbst verwirkliche, verwende. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzeszweck widersprechen. Im Übrigen setze Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR das Vorliegen eines Mangels an einem unbeweglichen Werk voraus.