Es solle vermiede werden, dass die Mängelrechte des Unternehmers [als Hersteller des unbeweglichen Werks] gegenüber dem Hersteller des beweglichen Werks bereits verjährt seien, wenn er von seinem eigenen Besteller mit noch nicht verjährten Mängelrechten konfrontiert werde. Es werde ein Hauptvertrag über die Herstellung eines unbeweglichen Werks vorausgesetzt. Ein solcher sei vorliegend nicht abgeschlossen worden. Im Gegenteil, der Kläger habe des Betonfertigelement für seine Liegenschaft bestellt und verwendet. Diese Liegenschaft sei zum Zeitpunkt des Abschlusses und der Erfüllung des streitgegenständlichen Werkliefer[ungs]vertrags nicht Gegenstand eines Werkvertrags gewesen.