Das Werk sei weder in fester Verbindung mit dem Erdboden hergestellt worden noch habe die Beklagte das Werk nach dessen Herstellung fest im Erdboden verankert. Solches sei vertraglich auch nicht geschuldet gewesen, sodass kein Werkvertrag über ein unbewegliches Werk vorliege. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger das Werk nach dessen Lieferung fest mit dem Erdboden verbunden habe. Liege ein bewegliches Werk vor, betrage die Verjährungsfrist grundsätzlich zwei Jahre (Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR). Nur soweit Mängel eines -8-