2.3.2. Soweit der Kläger in seiner unaufgeforderten Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beklagten vom 1. April 2025 neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vorbringt, waren diese allesamt vorbestehend (unechte Noven). Weder bringt der Kläger vor, weshalb diese unechten Noven zulässig wären noch ist ersichtlich, weshalb der Kläger diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte einreichen können. Es handelt sich daher um unzulässige Noven, die nicht zu berücksichtigen sind. 2.4. Verhandlung vor Obergericht Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).