d) Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 13. März 2025 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Mit Eingaben vom 1. April 2025 (Kläger) bzw. vom 11. April 2025 (Beklagte) reichten die Parteien unaufgeforderte Stellungnahmen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: