" 1. Das Urteil VZ.2023.30 des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Januar 2025 sei aufzuheben. 2 a) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, das an der […], Q._____, am 11. November 2016 gelieferte Betonfertigteil zu reparieren. b) Eventualiter sei die Berufungsbeklage zu verpflichten, das an der […], Q._____, am 11. November 2016 gelieferte Betonfertigteil auf ihre Kosten zu ersetzen. c) Subeventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 18'300.- zu bezahlen.