Gegenstand Forderung aus Werklieferungsvertrag -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger bestellte im Jahr 2016 bei der Beklagten die Herstellung und Lieferung eines Betonfertigelements für die Nutzung als Aussenküche auf seiner Liegenschaft. Das Betonfertigelement wurde am 11. November 2016 geliefert. Im Februar 2021 bildeten sich an diesem Betonfertigelement erste Haarrisse (angefochtener Entscheid E. 3.1; vgl. auch Klagebeilage 3 und 5). Über die Regelung dieser Haarrisse sind sich die Parteien uneinig.