Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZVE.2025.9 (VZ.2023.30) Entscheid vom 15. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident Oberrichterin Möckli Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Mischa Berner, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Karsten Meurer, […] Zustellungsdomizil: Freiermuth Studer, Rechtsanwälte, […] Gegenstand Forderung aus Werklieferungsvertrag -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger bestellte im Jahr 2016 bei der Beklagten die Herstellung und Lieferung eines Betonfertigelements für die Nutzung als Aussenküche auf seiner Liegenschaft. Das Betonfertigelement wurde am 11. November 2016 geliefert. Im Februar 2021 bildeten sich an diesem Betonfertigelement erste Haarrisse (angefochtener Entscheid E. 3.1; vgl. auch Klagebeilage 3 und 5). Über die Regelung dieser Haarrisse sind sich die Parteien uneinig. 2. 2.1. Mit Klage vom 4. Oktober 2023 stellte der Kläger vor dem Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, das an der […], Q._____, am 11. No- vember 2016 gelieferte Betonfertigteil zu sanieren. 2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, das an der […], Q._____, am 11. November 2016 gelieferte Betonfertigteil auf ihre Kosten zu er- setzen. 3. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 18'300.- zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." 2.2. Mit Klageantwort vom 28. Dezember 2023 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Es wird die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Sofern der Klage stattgegeben wird, ist sie an das Landgericht Kon- stanz zu verweisen." 2.3. Mit Replik vom 25. Januar 2024 und Duplik vom 12. März 2024 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest. -3- 2.4. 2.4.1. Mit Verfügung vom 24. April 2024 wurde das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt. 2.4.2. Mit rechtskräftigem Zwischenentscheid vom 10. Juni 2024 erkannte das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, wie folgt: " 1. Auf die Klage wird zufolge Bejahung der örtlichen Zuständigkeit einge- treten. 2. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses [Zwi- schen]entscheids bleiben dem Endentscheid vorbehalten." 2.5. 2.5.1. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wurde das Verfahren auf die Frage der Verjährung beschränkt und den Parteien Frist für die Einreichung schriftli- cher Schlussvorträge angesetzt. 2.5.2. Mit Eingaben vom 9. Oktober 2024 (Beklagte) bzw. vom 16. Oktober 2024 (Kläger) reichten die Parteien ihre Schlussvorträge ein. 2.5.3. Mit Entscheid vom 10. Januar 2025 erkannte das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Zivilgerichts, wie folgt: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'400.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss von Fr. 2'400.00 verrechnet. Dem Kläger werden Fr. 1'000.00 aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'876.30 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 14. Januar 2025 in vollständig begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 13. Februar 2025 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: -4- " 1. Das Urteil VZ.2023.30 des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Januar 2025 sei aufzuheben. 2 a) Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, das an der […], Q._____, am 11. November 2016 gelieferte Betonfertigteil zu reparieren. b) Eventualiter sei die Berufungsbeklage zu verpflichten, das an der […], Q._____, am 11. November 2016 gelieferte Betonfertigteil auf ihre Kos- ten zu ersetzen. c) Subeventualiter sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 18'300.- zu bezahlen. d) Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulas- ten der Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 13. März 2025 beantragte die Beklagte die kos- tenfällige Abweisung der Berufung. 3.3. Mit Eingaben vom 1. April 2025 (Kläger) bzw. vom 11. April 2025 (Beklagte) reichten die Parteien unaufgeforderte Stellungnahmen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsmittelvoraussetzungen Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kläger hat am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und ist dort vollumfänglich unterlegen, so- dass er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Im Übrigen ist der für die Berufung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten erforderli- che Mindeststreitwert von Fr. 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreicht. Nachdem die Berufung fristgerecht (vgl. Art. 311 ZPO) erfolgt und auch der Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) fristgerecht geleistet worden ist, steht einem Eintreten auf seine Berufung nichts entgegen. -5- 2. 2.1. Rügegründe Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 2.2. Begründungsobliegenheit 2.2.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Ihre Begrün- dungen haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. der Berufungsant- wortfrist vollständig vorzutragen. Eine Nachreichung der Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist unzulässig. Selbst ein zweiter Schriften- wechsel, auf dessen Durchführung kein absoluter Anspruch besteht, ge- stattet nicht, die Berufungsschrift nachzubessern oder gar zu ergänzen. Dasselbe gilt erst recht für die Ausübung des sogenannten Replikrechts, bei welchem es von vornherein nur darum geht, zu in die Akten des Ver- fahrens aufgenommenen Eingaben Stellung nehmen zu können. Ein – sich im Rahmen des Streitgegenstands bewegendes – neues juristisches Argu- ment kann gegebenenfalls vorgetragen werden, wenn der Prozessgegner zulässigerweise neue Tatsachen oder Beweismittel in das Berufungsver- fahren eingebracht hat. Ansonsten kommt eine Nachbesserung nur bei be- hebbaren formalen Mängeln wie der fehlenden Unterschrift infrage (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Sie erlaubt aber niemals die inhaltliche Ergänzung einer Eingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2, vgl. auch BGE 142 III 413 E. 2.2.4). In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinan- derzusetzen (REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wie- derholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser be- reits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1, Urteile des Bundes- gerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Feb- ruar 2013 E. 4.2; Urteil des Obergerichts Zürich LB180064 vom 18. Februar -6- 2019 E. 1.2; REETZ, a.a.O.; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vi- scher [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO; SEILER, a.a.O.; HURNI, a.a.O., S. 75 f.). Der Berufungskläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen (HURNI, a.a.O., S. 74 und 75 ff.). Die Begründungspflicht nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist vor dem Hintergrund zu verstehen, dass mit der Berufung ein eigenständiger Kontrollprozess in Gang gesetzt wird. Die Partei stellt die Behauptung auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese hin kontrolliert und bei aus- gewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt werden. Diese Behauptung muss sie begründen, indem sie die Rügen im Einzelnen expliziert und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid bezieht. Beurteilungsgegenstand ist nicht mehr primär, ob die erst- instanzlich gestellten Begehren gestützt auf den angeführten Lebenssach- verhalt begründet sind, sondern ob die gegen den angefochtenen Ent- scheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die Begründung der Beru- fung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid bezie- hen. Sie muss hinreichend genau und eindeutig sein, damit die Berufungs- instanz sie mühelos verstehen kann. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (Urteil des Bundes- gerichts 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 4 m.w.N.). Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Die Rechtsmittelinstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellen- den tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Par- teien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argu- mente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbrin- gen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann des- halb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichen- den Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). 2.2.2. Soweit der Kläger in seiner unaufgeforderten Stellungnahme zur Beru- fungsantwort der Beklagten vom 1. April 2025 neue Beanstandungen am angefochtenen Entscheid vorbringt, kann darauf mangels rechtzeitiger Rüge nicht weiter eingegangen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um -7- eine nach Ablauf der Berufungsfrist – und damit verspätet – eingereichte Nachbesserung seiner Berufung, die unzulässig ist. 2.3. Noven 2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Noven geltend macht, die Substantiierungs- und Beweislast trifft (BGE 143 III 42 E. 4.1). 2.3.2. Soweit der Kläger in seiner unaufgeforderten Stellungnahme zur Beru- fungsantwort der Beklagten vom 1. April 2025 neue Tatsachenbehauptun- gen und Beweismittel vorbringt, waren diese allesamt vorbestehend (un- echte Noven). Weder bringt der Kläger vor, weshalb diese unechten Noven zulässig wären noch ist ersichtlich, weshalb der Kläger diese trotz zumut- barer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätte einreichen können. Es handelt sich daher um unzulässige Noven, die nicht zu berücksichtigen sind. 2.4. Verhandlung vor Obergericht Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, im vorliegenden, internationalen Sachverhalt komme, weil ein Verbrauchervertrag vorliege, nach Art. 120 Abs. 1 lit. b IPRG Schweizer Recht zur Anwendung (angefochtener Entscheid E. 4.1), was von den Parteien nicht beanstandet wird (vgl. auch Art. 2 lit. a CISG). Die Beklagte – so die Vorinstanz weiter – habe in ihrer Duplik die Einrede der Verjährung erhoben (angefochtener Entscheid E. 4.2.1). Die Parteien hätten einen Werkliefervertrag [Werklieferungsvertrag] abgeschlossen. Die Verjährung richte sich demnach nach Art. 371 OR (angefochtener Ent- scheid E. 4.2.2). Das Werk bestehe aus einem Betonfertigelement. Dabei handle es sich um eine bewegliche Sache, die die Beklagte für den Kläger hergestellt und diesem geliefert habe. Das Werk sei weder in fester Verbin- dung mit dem Erdboden hergestellt worden noch habe die Beklagte das Werk nach dessen Herstellung fest im Erdboden verankert. Solches sei vertraglich auch nicht geschuldet gewesen, sodass kein Werkvertrag über ein unbewegliches Werk vorliege. Daran ändere auch nichts, dass der Klä- ger das Werk nach dessen Lieferung fest mit dem Erdboden verbunden habe. Liege ein bewegliches Werk vor, betrage die Verjährungsfrist grund- sätzlich zwei Jahre (Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR). Nur soweit Mängel eines -8- beweglichen Werks, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden sei, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht hätten, betrage die Verjährungsfrist fünf Jahre (Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR; ange- fochtener Entscheid E. 4.2.3). Diese Ausnahmeregel bezwecke, den Werkunternehmer eines unbeweglichen Werks, der ein von ihm bestelltes bewegliches Werk in sein unbewegliches Werk integriert habe, zu schüt- zen. Es solle vermiede werden, dass die Mängelrechte des Unternehmers [als Hersteller des unbeweglichen Werks] gegenüber dem Hersteller des beweglichen Werks bereits verjährt seien, wenn er von seinem eigenen Besteller mit noch nicht verjährten Mängelrechten konfrontiert werde. Es werde ein Hauptvertrag über die Herstellung eines unbeweglichen Werks vorausgesetzt. Ein solcher sei vorliegend nicht abgeschlossen worden. Im Gegenteil, der Kläger habe des Betonfertigelement für seine Liegenschaft bestellt und verwendet. Diese Liegenschaft sei zum Zeitpunkt des Ab- schlusses und der Erfüllung des streitgegenständlichen Werklie- fer[ungs]vertrags nicht Gegenstand eines Werkvertrags gewesen. Von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR seien aber gerade solche Fälle nicht umfasst, in denen der Besteller ein unbewegliches (richtig wohl: bewegliches) Werk für ein Arbeitsergebnis, das er für sich selbst verwirkliche, verwende. Eine an- dere Auslegung würde dem Gesetzeszweck widersprechen. Im Übrigen setze Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR das Vorliegen eines Mangels an einem unbeweglichen Werk voraus. Ohne einen Hauptvertrag über die Herstel- lung eines unbeweglichen Werks könne aber auch nicht festgestellt wer- den, ob dieses mangelhaft sei (angefochtener Entscheid E. 4.2.4). Vorlie- gend komme daher die zweijährige Verjährungsfrist zur Anwendung. Die Abnahme des Werks habe am 11. November 2016 bzw. am 1. Dezember 2016 stattgefunden. Die Verjährungsfrist sei Ende 2018 daher bereits ab- gelaufen, d.h. lange vor dem Auftreten der ersten Haarrisse und vor dem Einreichen des ersten Schlichtungsgesuchs am 8. November 2021. Der Verjährungseinredeverzicht der Beklagten vom 6. September 2022 gelte ausdrücklich nur, sofern die Ansprüche nicht bereits verjährt seien (Klage- beilage 14). Vor Ende des Jahres 2018 seien keine verjährungsunterbre- chenden Tatsachen eingetreten bzw. behauptet worden. Die eingeklagten Ansprüche des Klägers seien demnach bereits verjährt (angefochtener Ent- scheid E. 4.2.5). 3.2. Notwendigkeit eines Hauptvertrags 3.2.1. Berufung Der Kläger macht geltend, ein Hauptvertrag sei für die Anwendung der fünf- jährigen Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR nicht nötig. Das Gesetz setze dies nicht voraus. Der Mangel müsse sich nicht auf das Hauptgebäude übertragen, sondern könne auch beim eingebauten Objekt bestehen. Es sei demnach falsch, wenn die Vorinstanz zum Schluss ge- lange, ohne Hauptvertrag lasse sich auch die Frage der Mangelhaftigkeit nicht beantworten. Die Frage der Mangelhaftigkeit richte sich nur nach dem Werkvertrag hinsichtlich des eingebauten Objekts. Der Anwendung von -9- Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR stehe nicht entgegen, wenn der Besteller des beweglichen Werks dieses weiterverkaufe und es anschliessend vom Er- werber oder von einem Wiederkäufer in ein unbewegliches Werk integriert werde. Auch hier bestehe kein direkter Werkvertrag zwischen dem Unter- nehmer und dem Endabnehmer (Berufung Rz. 18). Es sei unerheblich, ob der Mangel des unbeweglichen Werks ausschliesslich in der Mangelhaf- tigkeit des integrierten beweglichen Werks bestehe oder ob infolgedessen ein weiterer Mangel am unbeweglichen Werk entstanden sei. Entgegen der Vorinstanz könne daher auch ohne das Vorliegen eines Werkvertrags über ein unbewegliches Werk ("Hauptvertrag") festgestellt werden, ob ein Werk- mangel vorliege. Das von der Beklagten hergestellte Betonfertigelement sei mangelhaft, was zur Mangelhaftigkeit des unbeweglichen Werks (Haus / Grundstück) führe, da es in dieses integriert worden sei (Berufung Rz. 19). Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger als Bauherr nicht auch vom Schutzgedanken des Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR profitieren solle. Das streit- gegenständliche Betonfertigelement weise ebenfalls besondere Beschaf- fenheiten auf, die – wie bei unbeweglichen Werken, für die eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte – Mängel häufig erst nach längerer Zeit erkennbar machen würden (widerstandsfähiger Beton) (Berufung Rz. 21). Das Beton- fertigelement sei ferner mit Stahlwinkeln fix installiert worden. Es sei damit Teil des Bauwerks geworden; es sei in das unbewegliche Werk integriert worden (Berufung Rz. 22). Falsch sei auch die Erwägung der Vorinstanz, wonach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR Fälle nicht erfasse, in denen der Bestel- ler ein unbewegliches (richtig wohl: bewegliches) Werk für ein für sich selbst verwirklichtes Arbeitsergebnis verwende. Im entsprechenden Kom- missionsbericht sei das entsprechende Beispiel nur zur Veranschaulichung verwendet worden. Es sollte den Anwendungsbereich der Norm nicht auf Unternehmer beschränken, zumal die Gesetzesänderung im Rahmen der Initiative für mehr Konsumentenschutz vorgenommen worden sei. Das Ge- setz mache dementsprechend auch keine Einschränkung, dass nur Gene- ral- und Totalunternehmer von der fünfjährigen Verjährungsfrist profitieren würden. Der Kläger habe sein Einfamilienhaus selbst gebaut. Er habe die einzelnen Werkverträge vergeben. Es könne nicht dem Willen des Gesetz- gebers entsprechen, wenn die fünfjährige Verjährungsfrist nur dann zur An- wendung gelangen würde, wenn der Kläger ein General- oder Totalunter- nehmer dazwischengeschaltet hätte (Berufung Rz. 24). 3.2.2. Rechtliches Nach Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR verjähren die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes im Grundsatz mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Nach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR beträgt die Verjährungsfrist demgegenüber fünf Jahre, soweit Mängel eines bewegli- chen Werks, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk inte- griert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werks verursacht haben. Stets - 10 - fünf Jahre beträgt die Verjährungsfrist hinsichtlich Mängel eines unbeweg- lichen Werks (Art. 371 Abs. 2 OR). Als unbewegliches Werk in diesem Sinne gelten nur immobile Sachen, wo- bei dies Gegenstand des streitgegenständlichen Werkvertrags sein muss. Bewegliche Werke, die zwar für den Einbau in ein unbewegliches Werk bestimmt sind (bspw. Fenster), aber nicht durch den Hersteller der beweg- lichen Werke selbst eingebaut werden, sondern bspw. durch einen Dritten, stellen keine unbeweglichen Werke i.S.v. Art. 371 Abs. 2 OR dar (Urteil des Bundesgerichts 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 [= BGE 142 III 413 dort nicht publizierte] E. 3.3; BSK OR I-ZINDEL/SCHOTT, 7. Aufl. 2020, N. 22 zu Art. 371 OR; vgl. für weitere Beispiele: BK OR-BERGAMIN, 2024, N. 81 zu Art. 371 OR; GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 2221). Zweck der längeren, fünfjährigen Verwirkungsfrist nach Art. 371 Abs. 2 OR ist, ent- sprechend der besonderen Natur unbeweglicher Werke, bei denen Mängel oft erst nach längerer Zeit erkennbar sind, die Mängelfeststellung zu er- möglichen (ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., N. 4 zu Art. 371 OR m.w.N.). Der Zweck der fünfjährigen Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR – und nach Art. 210 Abs. 2 OR – besteht demgegenüber im Schutz des Unternehmers (als Hersteller des unbeweglichen Werks), indem die Verjährungsfrist für das in das unbewegliche Werk integrierte bewegliche Werk der Verjährungsfrist für das unbewegliche Werk angeglichen wird, um zu verhindern, dass die Mängelrechte des Unternehmers gegen den Her- steller des beweglichen Werks bereits verjährt sind, wenn der Besteller des unbeweglichen Werks seine Mängelrechte gegen den Unternehmer gel- tend macht – auch Verjährungsfalle oder Regressfalle genannt (BERGAMIN, a.a.O., N. 75 zu Art. 371 OR; GAUCH, a.a.O., N. 2217 f.; GAUCH, Die revi- dierten Art. 210 und 371 OR, recht 4/2012, S. 126 [GAUCH recht]; BSK OR I-HONSELL, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 210 OR; KRAUSKOPF, Verjährung bei Kauf- und Werkverträgen – neue Regeln mit Mängeln, Schweizerische Baurechtstagung 2013, S. 92 und 95; ROTH, Integration einer Sache / eines Werks in ein unbewegliches Werk, AJP 6/2014, S. 774 m.w.N.; ZIN- DEL/SCHOTT, a.a.O., N. 4 zu Art. 371 OR m.w.N.; vgl. zur früheren Rechts- lage: BGE 120 II 214). Es geht also um die verjährungsrechtliche Koordi- nation von Haupt- und Untervertrag (BERGAMIN, a.a.O., N. 75 zu Art. 371 OR). 3.2.3. Würdigung Zunächst ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass das streitgegen- ständliche Betonfertigelement kein unbewegliches Werk i.S.v. Art. 371 Abs. 2 OR darstellt, weil dessen Einbau durch die Beklagte nicht mehr Ge- genstand des Werkvertrags war. Soweit der Kläger vorbringt, das streitge- genständliche Betonfertigelement weise ebenfalls besondere Beschaffen- heiten auf, die – wie bei unbeweglichen Werken, für die eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte – Mängel häufig erst nach längerer Zeit erkennbar - 11 - machen würden (widerstandsfähiger Beton), stellt dies kein taugliches Kri- terium zur Abgrenzung von beweglichem / unbeweglichem Werk i.S.v. Art. 371 Abs. 1 / Abs. 2 OR dar (ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., N. 20 zu Art. 371 OR). Unabhängig von der Beschaffenheit des streitgegenständlichen Be- tonfertigelements ist nicht von einem unbeweglichen Werk i.S.v. Art. 371 Abs. 2 OR auszugehen, sodass auch die entsprechende fünfjährige Ver- jährungsfrist für unbewegliche Werke nach Art. 371 Abs. 2 OR nicht zur Anwendung gelangt. Fraglich ist deshalb, ob ein Anwendungsfall von Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR (Verjährungsfrist für ein bewegliches Werk) oder von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR (Verjährungsfrist für ein bewegliches Werk, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wird) vorliegt. Dabei macht der Kläger unter Berufung auf VISCHER im Wesentlichen geltend, die Anwendung der längeren Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR setze keinen Hauptvertrag voraus. Der Wortlaut von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR verlangt indessen durchaus das Vorliegen eines Hauptvertrags, zumal es von einem unbeweglichen Werk spricht und damit auf die Terminologie des Werkvertragsrechts (Art. 363 ff. OR) Bezug nimmt (ZINDEL/SCHOTT, a.a.O., N. 19a zu Art. 371 OR). Auch der Zweck von Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR verlangt das Vorliegen ei- nes Hauptwerkvertrags zwischen dem Endbesteller eines unbeweglichen Werks und dem Unternehmer, der im Rahmen der Erstellung dieses Werks ein bewegliches Werk integriert. Denn mit dieser Bestimmung soll derjenige Werkunternehmer geschützt werden, der bei der Herstellung des unbeweg- lichen Werks für den Endbesteller bewegliche Werke integriert und der nicht aufgrund der für bewegliche Werke geltenden kürzeren zweijährigen Verjährungsfrist gegenüber dem Endbesteller gewährleistungspflichtig werden soll, ohne seinerseits auf den Werkhersteller des beweglichen Werks Rückgriff nehmen zu können. Die Integration in ein unbewegliches Werk setzt daher voraus, dass der Werkunternehmer ein bewegliches Werk für die Herstellung des von ihm geschuldeten unbeweglichen Werks verwendet hat, sodass es im unbeweglichen Werk körperlich verbleibt (GAUCH, a.a.O., N. 2223). Der Zweck der längeren Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR setzt daher den Bestand eines Hauptvertrags voraus (BERGAMIN, a.a.O., N. 93 zu Art. 371 OR; ROTH, a.a.O., S. 779). Ohne einen solchen Hauptvertrag entfällt die gesamte Koordinationsprob- lematik, derentwegen der Gesetzgeber Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR über- haupt erst geschaffen hat (vgl. auch ROTH, a.a.O., S. 779). In der Lehre werden die beweglichen Werke, die nach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR be- stimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden, denn auch Werkstoffe (KRAUSKOPF, a.a.O., S. 92) bzw. Baustoffe (BERGAMIN, a.a.O., N. 74 zu Art. 371 OR m.w.N.) genannt, um zu signalisieren, dass es - 12 - um bewegliche Werke geht, die dazu bestimmt sind, bei der Realisierung eines Bauprojekts als Stoff i.S.v. Art. 365 OR verwendet zu werden. Hinsichtlich der Historie von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR bringt der Kläger im Wesentlichen vor, die vom Gesetzgeber genannte Fallkonstellation der Ko- ordination der Verjährungsfristen zwischen dem Endbesteller und dem Un- ternehmer des unbeweglichen Werks mit jener zwischen diesem und dem Hersteller des beweglichen Werks, das in das unbewegliche Werk integriert wird, sei bloss ein Veranschaulichungsbeispiel und nicht abschliessend zu verstehen. Die Gesetzesänderung basiere auf der Initiative für mehr Kon- sumentenschutz, weshalb auch der Besteller von beweglichen Werken, die er als Konsument bestimmungsgemäss in sein Einfamilienhaus integriere, von der längeren Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR profitie- ren müsse. Dem kann indessen nicht gefolgt werden: Die Koordination der Verjährungsbestimmungen ist nicht nur ein Veranschaulichungsbeispiel für die neue Regelung von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR gewesen, sondern des- sen einziger Zweck und basiert auf der parlamentarischen Initiative von Hermann Bürgi vom 20. Dezember 2007 ("Änderung der Verjährungsfrist im Kaufrecht. Artikel 210 OR"; Geschäftsnr. 07.497), wie dem vom Kläger zitierten Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats vom 21. Januar 2011 (BBl 2011, S. 2893 f.) entnommen werden kann. Der ur- sprünglichen parlamentarischen Initiative von Susanne Leutenegger Ober- holzer vom 20. Dezember 2006 ("Mehr Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten. Änderung von Artikel 210 OR"; Geschäftsnr. 06.490) liegt einzig die Idee der Verlängerung der Verjährungsfrist zu Grunde. Dem Kon- sumentenschutz wurde mit der Verdoppelung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre im Rahmen der Gesetzesrevision Rechnung getragen, was mit Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR (und Art. 210 Abs. 2 OR) indessen nichts zu tun hat. Anders als es der Kläger geltend zu machen scheint, war auch nicht die Problematik der späten Erkennbarkeit von Mängeln der Grund für die Einführung von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR, sondern bloss der verjährungs- rechtliche Koordinationsbedarf (vgl. auch ROTH, a.a.O., S. 779 f. m.w.N.). Da sich aus der Gesetzessystematik keine weiteren Erkenntnisse ergeben, deuten sämtliche Auslegungselemente darauf hin, dass die Anwendung von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR einen Hauptvertrag zwischen dem Endbe- steller und dem Unternehmer des unbeweglichen Werks voraussetzt. Vor diesem Hintergrund macht es keinen Unterschied, wenn der Kläger vor- bringt, auch ohne das Vorliegen eines Hauptvertrags könne der Mangel festgestellt werden, da der Mangel des unbeweglichen Werks auch im Mangel des beweglichen Werks bestehen könne (vgl. hierzu GAUCH, a.a.O., N. 2228), was indessen logisch nicht zu begründen ist, zumal ohne Hauptvertrag auch das unbewegliche Werk nicht mangelhaft sein kann; ein Mangel bezieht sich stets auf das vertraglich vereinbarte Soll. Jedenfalls fehlt es vorliegend an einem solchen unbeweglichen Werk, das mangelhaft sein könnte, da der Kläger, wie er selber ausführt, sein Einfamilienhaus - 13 - selber gebaut hat und er es war, der das von ihm bestellte bewegliche Werk (Betonfertigelement) in sein Einfamilienhaus integrierte und keiner der an- deren von ihm beauftragten Bauunternehmer. Gerade der Fall, in dem der Besteller ein bewegliches Werk zur Integration in ein unbewegliches Ar- beitsergebnis verwendet, das er aber nicht im Werkvertrag für einen ande- ren verwirklicht, sondern für sich selber (sog. Selbsteinbauer), wird durch Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR nicht abgedeckt (BERGAMIN, a.a.O., N. 78 und 93 zu Art. 371 OR; GAUCH, a.a.O., N. 2235; GAUCH recht, a.a.O., S. 126 f.; CHK OR-HÜRLIMANN/SIEGENTHALER, 4. Aufl. 2023, N. 4 i.f. zu Art. 371 OR; ROTH, a.a.O., S. 779 f.), da dieser Bestimmung die Koordinierung der län- geren fünfjährigen Verjährungsfrist für unbewegliche Werke mit der kürze- ren zweijährigen Verjährungsfrist für bewegliche Werke zu Grunde liegt und bei der Eigennutzung eines beweglichen Werks durch den Besteller dieser niemandem gegenüber Gewährleistung verspricht und daher auch keine Koordination von unterschiedlich langen Verjährungsfristen notwendig bzw. gar möglich ist. Soweit ersichtlich, vertritt einzig VISCHER die Ansicht, es sei irrelevant, ob die gekaufte bewegliche Sache in ein eigenes oder fremdes Werk integriert werde (VISCHER, Die fünfjährige Gewährleistungs- frist für bewegliche Sachen im Kaufrecht; Jusletter vom 11. März 2013, N. 18). Diesfalls besteht aber gerade kein Bedarf an der Koordination ver- schieden langer Verjährungsfristen, für deren Zweck Art. 210 Abs. 2 bzw. Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR erst geschaffen wurden (vgl. auch ROTH, a.a.O., S. 779). Die Ansicht VISCHERS, auf die sich der Kläger massgeblich bezieht, vermag daher nicht zu überzeugen. Nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun hat sodann die vom Kläger mit Verweis auf GAUCH (a.a.O., N. 2234) erwähnte (Berufung Rz. 18) Situation, in der der Besteller des beweglichen Werks dieses verkauft und der Käufer das bewegliche Werk schliesslich – nota bene – in ein unbewegliches Werk integriert, für dessen werkvertragliche Herstellung er es verwendet. Erstens behauptet der Kläger nicht, dass er das von der Beklagten für ihn erstellte bewegliche Werk (Betonfertigelement) einem Dritten bzw. die Beklagte es einem Dritten verkauft hätte, der es in das Einfamilienhaus des Klägers in- tegriert hätte. Zweitens besteht auch in der von GAUCH erwähnten Fallkons- tellation ein Bedürfnis nach Koordination der Verjährungsfristen zwischen dem Endbesteller des unbeweglichen Werks und dessen Hersteller sowie zwischen diesem und dem Verkäufer des beweglichen Werks (vgl. Art. 210 Abs. 2 OR) und schliesslich zwischen dem Verkäufer und dem Hersteller des beweglichen Werks. Deshalb rechtfertigt sich auch die ungleiche Be- handlung zur vorliegenden Fallkonstellation, zumal im vorliegenden Fall ge- rade kein Bedarf zur Koordination von Verjährungsfristen besteht. Falsch liegt der Kläger schliesslich auch in seiner Annahme, die Vorinstanz oder Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR verlange eine direkte werkvertragliche Bezie- hung zwischen dem Endbesteller (des unbeweglichen Werks) und dem Un- ternehmer (des beweglichen Werks) (vgl. Berufung Rz. 18). - 14 - 3.3. Vorliegen eines Hauptvertrags 3.3.1. Berufung Der Kläger bringt vor, die Beklagte habe stets Kenntnis davon gehabt, dass das Betonfertigelement Teil des Einfamilienhausbaus des Klägers gewe- sen sei. Die Beklagte habe dies in ihrem Schreiben vom 6. September 2022 (Klagebeilage 14) bestätigt. Es sei demnach aktenwidrig, wenn die Vor- instanz zum Schluss gelange, es sei aus den Akten kein Hauptvertrag er- sichtlich. Ein Bauvorhaben, wie jenes des Einfamilienhauses des Klägers, ergehe nie ohne Vertrag (Berufung Rz. 17). Dies sei auch gar nie bestritten gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz einfach Gegenteiliges behaupte. Weiter habe der Kläger in seinem Schlussvortrag darauf hingewiesen, dass der Einbau des Betonfertigelements in das Ge- bäude des Klägers im Vorfeld bekannt gewesen sei. Der E-Mail vom 10. Oktober 2016 (Duplikbeilage 6) lasse sich der Hinweis entnehmen, wo- nach die Erdbauarbeiten erst dann abgeschlossen werden könnten, wenn das Betonfertigelement fest verbaut sei. Dies sei ein Beweis dafür, dass das Betonfertigelement im Rahmen der Erstellung des Einfamilienhauses des Klägers eingebaut worden und Teil des Gesamtbauwerks geworden sei (Berufung Rz. 23). 3.3.2. Würdigung Entgegen den Ausführungen des Klägers lässt sich das Vorliegen eines Hauptvertrags nicht durch das Schreiben des Rechtsvertreters der Beklag- ten vom 6. September 2022 (Klagebeilage 14) begründen. Darin ist bloss von "aufgetretenen Schäden der Betonarbeitsplatte für die Au[ss]enküche des Bauvorhabens [des Klägers]" die Rede. Worin das Bauvorhaben be- steht, ist unklar. Ob der Beklagten bewusst war, dass das von ihr gelieferte Betonfertigelement in das Einfamilienhaus des Klägers integriert werde, mag zwar für die Frage relevant sein, ob das Betonfertigelement (bewegli- ches Werk) bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wer- den sollte. Hinsichtlich der für die Anwendung von Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR kumulativ massgebenden Frage, ob die Integration des von der Beklag- ten hergestellten Betonfertigelements (bewegliches Werk) in ein unbeweg- liches Werk (Einfamilienhaus des Klägers) im Rahmen eines Hauptvertrags geschah, sodass zwischen dem Endbesteller (Kläger) und dem Unterneh- mer des Hauptvertrags (Hersteller des unbeweglichen Werks) einerseits sowie dem Unternehmer des Hauptvertrags und dem Hersteller des be- weglichen Werks (Beklagte) anderseits Verjährungsfristen zu koordinieren wären, sind die klägerischen Ausführungen indessen nicht ergiebig. Soweit der Kläger ausführt, die Beklagte habe das Vorliegen eines Haupt- vertrags nie bestritten, übersieht er, dass er diese Tatsache zunächst hätte behaupten müssen (BERGAMIN, a.a.O., N. 239 zu Art. 371 OR; GAUCH, a.a.O., N. 2228b), damit der Beklagte diese überhaupt hätte bestreiten kön- nen. Soweit der Kläger ausführt, er habe diesbezüglich noch in seinem Schlussvortrag Hinweise auf eine E-Mail vom 10. Oktober 2016 - 15 - (Duplikbeilage 6) gegeben, erfolgten solche Behauptungen jedenfalls erst nach Aktenschluss – der Aktenschluss ist für den Kläger nach der Erstat- tung seiner Replik vom 25. Januar 2024 eingetreten – und damit verspätet (vgl. aArt. 229 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen bringt der Kläger in seiner Berufung gar nicht vor – und ist auch nicht ersichtlich –, dass er im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen seiner beiden Rechtsschriften (act. 1–7 und 30–37) Tatsachenbehauptungen hinsichtlich eines Hauptvertrags aufgestellt hätte. Vor diesem Hintergrund ist völlig unklar, wer – der Kläger? ein von ihm beauftragter Dritter? – das von der Beklagten hergestellte Betonfertigele- ment in das klägerische Einfamilienhaus integrierte (act. 4 und 36). In sei- ner Berufung führt der Kläger jedenfalls aus, er habe sein Einfamilienhaus selber gebaut und die entsprechenden Werkverträge vergeben. In beiden Fällen läge jedoch kein Bedarf an der Koordination von Verjährungsfristen vor, sodass es sich nicht rechtfertigt, Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR auf den vorliegenden Fall anzuwenden (vgl. E. 3.2). Vorliegend kommt daher die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR zur Anwendung. Nachdem das Werk Ende 2016 abge- nommen wurde, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die zwei- jährige Verjährungsfrist bis Ende 2018 lief (angefochtener Entscheid E. 4.2.5). 3.4. Verjährungsunterbrechung 3.4.1. Berufung Der Kläger führt aus, er habe am 8. November 2021 ein Schlichtungsge- such eingereicht und damit die fünfjährige Verjährungsfrist unterbrochen (Berufung Rz. 9). Weiter habe er im Schlussvortrag geltend gemacht, die Beklagte habe das Vorliegen eines Mangels mehrfach anerkannt und damit eine verjährungsunterbrechende Handlung i.S.v. Art. 135 Abs. 1 OR ge- setzt. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt (Berufung Rz. 25). 3.4.2. Rechtliches Nach Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der For- derung seitens des Schuldners unterbrochen. Als Unterbrechungsgrund gilt daher jede Handlung des Unternehmers gegenüber dem Besteller, die die Überzeugung oder den Willen zum Ausdruck bringt, für einen bestimm- ten Werkmangel rechtlich – und nicht nur moralisch – haften zu wollen. Es genügt eine Äusserung, mit der der Unternehmer sein Wissen kundgibt, dass seine Mängelhaftung besteht. Die Anerkennung kann auch konklu- dent erfolgen, muss aber immerhin deutlich geschehen. Hierzu gehören Äusserungen wie die Anerkennung der Haftung für einen bestimmten Man- gel, das Wissen um die Haftung, das Übernehmen der Konsequenzen aus dem Mangel, das Bereiterklären, dem ausgeübten Nachbesserungsan- spruch nachzukommen, etc. (GAUCH, a.a.O., N. 2266). Keine Anerken- nungshandlungen sind demgegenüber Vorschläge, die Angelegenheit - 16 - vergleichsweise, aussergerichtlich oder friedlich zu erledigen, der Sache nachzugehen oder die Sache vorsorglich der Versicherung anzumelden (GAUCH, a.a.O., N. 2267). Im Übrigen wird die Verjährung nur unterbro- chen, wenn sie im Zeitpunkt der Anerkennungshandlung nicht bereits ab- gelaufen war (BGE 122 III 10 E. 7; GAUCH, a.a.O., N. 2268). Weiter wird die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR unter anderem durch ein Schlichtungsgesuch unterbrochen. 3.4.3. Würdigung Da im vorliegenden Fall die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 1 OR und nicht die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 Satz 2 OR oder nach Art. 371 Abs. 2 OR zur Anwendung gelangt, und diese bereits Ende 2018 – und damit noch vor dem erstmaligen Auf- treten der streitgegenständlichen Haarrisse im Februar 2021 – ablief, un- terbrach der Kläger mit seinem Schlichtungsgesuch vom 8. November 2021 keine laufende Verjährungsfrist. Richtig ist zwar, dass der Kläger in seinem Schlussvortrag (act. 82) geltend machte, die Beklagte habe in vier E-Mails (Klagebeilagen 8–11) eine Aner- kennungshandlung i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR vorgenommen (so schon Klage, act. 4 f.). Besagte E-Mails datieren allerdings vom 10. Januar 2022 (Klagebeilage 8), vom 4.–9. Mai 2022 (Klagebeilage 9), vom 17. Mai 2022 (Klagebeilage 10) und vom 19. Mai 2022 (Klagebeilage 11). Auch zu diesen Zeitpunkten war die zweijährige Verjährungsfrist längst abgelaufen (Ende 2018), sodass die allfälligen Anerkennungshandlungen der Beklagten keine laufende Verjährungsfrist mehr unterbrechen konnten. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darin keine verjäh- rungsunterbrechende Anerkennungshandlung erkannte bzw. sich nicht in diesem Sinne hierzu äusserte. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass die eingeklagten Ansprüche des Klägers verjährt sind (angefochtener Entscheid E. 4.2.5 i.f.), womit sie die Klage zu Recht abwies. Die Berufung des Klägers ist daher abzuweisen. 4. Prozesskosten Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Berufungsverfahren kostenpflich- tig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Kostenstreitwert im Berufungsverfah- ren von Fr. 18'300.00 sind die Gerichtskosten (Entscheidgebühr) auf ge- rundet Fr. 2'380.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD) und werden mit dem vom Kläger in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO). Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädi- gung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung - 17 - gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim vorliegenden Kostenstreitwert Fr. 4'595.00. Ausgehend davon ist die der Beklagten zustehende zweitin- stanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % anderseits auf gerundet Fr. 2'839.70 (= Fr. 4'595.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03) festzusetzen. Die unaufgeforderte Eingabe der Beklagten vom 11. April 2025 war überflüssig und berechtigt daher nicht zu einem ordentli- chen Zuschlag (§ 6 Abs. 3 Satz 2 AnwT). Ein Mehrwertsteuerzuschlag ent- fällt, zumal sowohl die Beklagte als auch deren Rechtsvertreter ihren Sitz in Deutschland haben und die erbrachte Dienstleistung des Rechtsvertre- ters daher als in Deutschland erbracht gilt (Sitz des Dienstleistungsemp- fängers; vgl. Art. 8 Abs. 1 MWSTG) und nicht der schweizerischen Mehr- wertsteuer unterliegt (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a MWSTG). Zu einer allfälligen Belastung durch die deutsche Umsatzsteuer macht die Beklagte keine An- gaben, sodass es diesbezüglich an einem schlüssigen Tatsachenvortrag fehlt (vgl. auch das Merkblatt des Generalsekretariats der Gerichte Kanton Aargau vom 11. Januar 2016 [abrufbar unter: www.ag.ch / Aargau / Über uns / Gerichte Kanton Aargau / Organisation / Obergericht / Handelsgericht; zuletzt besucht am: 15. Juli 2025]). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 2'380.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'839.70 zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- - 18 - rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 18'300.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 15. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Giese Tognella