6.2. Die anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber dem Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 84'000.00 (vgl. zur Berechnung BGE 137 III 389 E. 1.1) beträgt danach die Grundentschädigung Fr. 11'630.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). Aufgrund des i.S.v.