5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Klage betreffend Anfechtung der von der Beklagten am 12. Januar 2023 ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses betreffend das D._____-Areal in R._____ abgewiesen und das Mietverhältnis einmalig um 1 ½ Jahre bis zum 31. März 2025 erstreckt. Die Berufung ist deshalb vollumfänglich abzuweisen. - 22 - 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).