4.3.4. Aufgrund der obigen Ausführungen ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Mietverhältnis zwischen den Parteien einmalig um 1 ½ Jahre bis zum 31. März 2025 erstreckt hat. Eine längere Erstreckung ist entgegen den Vorbringen in der Berufung nicht angezeigt, zumal der Kläger als Folge der Dauer des Berufungsverfahrens und der mit der Berufung verbundenen aufschiebenden Wirkung (Art. 315 Abs. 1 ZPO) bis zum Entscheid der Berufungsinstanz von einer weiteren Verlängerung des Mietverhältnisses um sieben Monate profitiert hat.