Es mag zwar in einer solchen Lage betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, mit dem Verkauf von Ersatzteilen ins Ausland zuzuwarten, bis sich die Währungssituation für den Kläger als Verkäufer verbessert hat. Allerdings vermag dies eine längere Erstreckungsdauer des Mietverhältnisses für die Lagerräume in der Schweiz nicht zu rechtfertigen, ansonsten sich das allein vom Kläger (bzw. der H._____ GmbH) übernommene Unternehmerrisiko (Währungsrisiko) im Ergebnis auch auf die Beklagte als Vermieterin auswirken würde.