Räumung (Umzug bzw. Entsorgung) zu beschriften oder – falls er dies nicht selber oder zusammen mit seinem Mitarbeiter machen könnte – seinen Mitarbeiter, der sich im Betrieb grundsätzlich auskennen dürfte (ansonsten er nicht "gewisse Sachen" im Bereich Ersatzteile machen könnte), und allenfalls weitere Hilfspersonen entsprechend zu instruieren. Ebenso wenig hat der Kläger substantiiert dargelegt und bewiesen, weshalb er seinem Mitarbeiter und allfälligen weiteren Hilfspersonen wegen seiner Spondylarthritis nicht die für die Räumung des D._____-Areals erforderlichen Instruktionen erteilen können soll.