In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Kläger bzw. die H._____ GmbH mit Sitz in Z._____, über welche er sein Geschäft betreibt, einen Mitarbeiter in einem 100 %-Pensum beschäftigt. Nach den Aussagen des Klägers an der vorinstanzlichen Verhandlung ist dieser Mitarbeiter für die Fahrzeugaufbereitung und -bereitstellung für die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) zuständig. Den Handel mit Ersatzteilen mache er selber, weil er das eingeräumt und im Kopf habe. Gewisse Sachen könne sein Mitarbeiter machen (VA act. 154 f.). Vor dem Räumen müsse er noch anschreiben, was mehrere Tage dauere.