Dass die Räumung des D._____-Areals einige Monate und "viel Manpower" in Anspruch nehmen wird, hat die Vorinstanz ebenso berücksichtigt wie den Umstand, dass der Kläger gesundheitlich angeschlagen ist. Zu Recht wies die Vorinstanz darauf hin, dass es dem Kläger zumutbar ist, Personal zu organisieren, das ihn bei der Räumung und dem Umzug unterstützt (angefochtener Entscheid E. 5.2). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass der Kläger bzw. die H._____ GmbH mit Sitz in Z._____, über welche er sein Geschäft betreibt, einen Mitarbeiter in einem 100 %-Pensum beschäftigt.