Berufung S. 35). Der vorinstanzliche Augenschein (vgl. die Fotodokumentation in VA act. 166 ff.) hat die Aussage des Klägers bestätigt, dass erheblicher zusätzlicher Raumbedarf besteht (VA act. 155). Diesbezügliche Suchanstrengungen, welche über die mit Klagebeilage 11 nachgewiesenen hinausgingen, hat der Kläger jedoch nicht belegt. Da freie Lagerräume mit einer Fläche von ca. 3'000 m2 nicht in jeder Gemeinde zu finden sind, wird der Kläger möglicherweise nicht umhinkommen, sein Ersatzteillager auf mehrere Standorte in verschiedenen Gemeinden aufzuteilen oder den Geschäftsstandort an einen anderen Ort, möglicherweise nicht in R.___