Die Vorinstanz hat bei der Bestimmung der Erstreckungsdauer berücksichtigt, dass es einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte, ein Ersatzobjekt bzw. mehrere Ersatzobjekte für das D._____-Areal zu finden. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Kläger bereits seit Mitte Januar 2023 von der Kündigung des Mietverhältnisses betreffend das D._____-Areal weiss. Ab diesem Zeitpunkt hatte er jeden Anlass, sein Lager zu verkleinern (wie von ihm erklärtermassen beabsichtigt [VA act. 8]) und nach geeigneten Ersatzobjekten zu suchen. Zwei Ersatzobjekte (am X-Weg in T._____ und an der Y-Strasse in R._____) hat er bereits gefunden und mit Ersatzteilen befüllt (VA act. 154 f.; Berufung S. 35).