Entgegen seinen Ausführungen kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte das Mietverhältnis "aus heiterem Himmel" gekündigt hat. In Anbetracht der sechsmonatigen Kündigungsfrist hatte er zudem stets damit zu rechnen, dass er das Mietobjekt im Falle einer Kündigung durch die Beklagte "zeitnah", d.h. bis zum Ende der Kündigungsfrist, würde räumen - 20 - müssen (vgl. E. 3.3.2.2 hievor). Für den Fall, dass dies für ihn eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen der Beklagten nicht zu rechtfertigen wäre, steht das Rechtsinstitut der Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 272 ff. OR) zur Verfügung.