4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz hat bei der Bemessung der Erstreckungsdauer alle relevanten Umstände (vgl. Art. 272 Abs. 2 OR) berücksichtigt und zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2). Mit der gewährten Erstreckung des Mietverhältnisses um 1 ½ Jahre (vom 1. Oktober 2023 bis 31. März 2025) hat sie den Interessen des Klägers hinreichend Rechnung getragen. 4.3.2. Was der Kläger in der Berufung (S. 34 ff.) vorbringt, vermag eine längere Erstreckungsdauer nicht zu rechtfertigen.