Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind nach Art. 272 Abs. 2 OR insbesondere (a) die Umstände des Vertragsabschlusses und der Inhalt des Vertrags, (b) die Dauer des Mietverhältnisses, (c) die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten, (d) ein allfälliger Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs und (e) die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume. Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war (Art.