3.3.2.5. Zusammenfassend ist demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die von der Beklagten am 12. Januar 2023 ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Kläger per 30. September 2023 aufgrund der im Kündigungszeitpunkt gegebenen Umstände nicht gegen Treu und Glauben i.S.v. Art. 271 Abs. 1 OR verstossen hat und deshalb rechtmässig erfolgt ist. 4. 4.1. Die Vorinstanz gewährte dem Kläger eine einmalige und endgültige Erstreckung des Mietverhältnisses bis zum 31. März 2025.