3.3.2.4. In Anbetracht der obigen Ausführungen kann keine Rede davon sein, dass das auf dem D._____-Areal geplante Bauvorhaben als nicht realitätsnah oder objektiv unmöglich zu betrachten ist. Der Kläger hat weder behauptet noch bewiesen, dass der Abbruch der bestehenden Gebäude und die vorgesehene Überbauung offensichtlich gegen Bestimmungen des öffentlichen Rechts verstossen würde, so dass die notwendigen Bewilligungen mit Sicherheit nicht erteilt würden. Die Abbruchbewilligung erteilte der Gemeinderat R._____ vielmehr bereits am 12. Dezember 2022 (AB 15) und der Gestaltungsplan wurde in der Folge ebenfalls genehmigt. Wie in E. 3.2 - 18 -