Dass es tatsächlich zu einem Verkauf des D._____- Areals gekommen ist, hat der Kläger zwar behauptet (Berufung S. 26), aber nicht belegt. Die Beklagte erklärte in der Berufungsantwort (S. 5), sie habe den Versuch, das Projekt als Gesamtes zu veräussern, wieder stornieren müssen, da Interessenten vorgängig Klarheit über das Mieterstreckungsverfahren und den Verbleib des Klägers in den Räumlichkeiten hätten haben wollen. Ein Verkauf des Areals mitsamt dem Bauprojekt vor dem Abbruch bestehender Gebäude oder vor Baubeginn der neuen Überbauung wäre indessen nicht ungewöhnlich.