Vor diesem Hintergrund kann – entgegen dem Kläger – nicht gesagt werden, die Eigentümerin des D._____-Areals habe ihre Überbauungsabsichten nicht ernsthaft verfolgt, sondern die Abbruchbewilligung und den Gestaltungsplan lediglich "aus taktischen Gründen", d.h. zur Rechtfertigung der Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Kläger, erwirkt. Daran vermag nichts zu ändern, dass das D._____-Areal zwischenzeitlich zum Verkauf angeboten wurde. Dass es tatsächlich zu einem Verkauf des D._____- Areals gekommen ist, hat der Kläger zwar behauptet (Berufung S. 26), aber nicht belegt.