Areal erworben, da es in der Wohn- und Gewerbezone liege, um eine Überbauung zu realisieren. Als Totalunternehmung kaufe sie Land, plane, baue und verkaufe nachher wieder, je nachdem an Eigentümer oder Investoren. Aufgrund der zeitlichen Aspekte sei die Planung des Baugesuchs zurückgestellt worden (VA act. 157). Dass die Abbruchbewilligung relativ früh eingeholt wurde, ist plausibel, da nach dem vom Kläger eingeholten Bericht der G._____ AG vom 6. Februar 2013 (DB 25) vor dem Baubeginn für die neuen Gebäude eine Altlastensanierung wird erfolgen müssen, was zusätzlich Zeit in Anspruch nehmen wird.